Kassensysteme bieten viel Raum für Missbrauch - denn einerseits werden durch ein Kassensysteme Betriebseinnahmen aufgezeichnet und Zahlungen entgegengenommen (häufig in Form von Bargeld), andererseits werden Kassensysteme gerade in größeren Betrieben auch von mehreren Personen bedient. Aus diesem Grund sieht sich die Finanzverwaltung dazu veranlasst, bargeldintensive Betriebe (insbesondere im Einzelhandel oder der Gastronomie) besonders genau zu überprüfen.
Gerade bei Kassensystemen ist es daher besonders wichtig, bestimmte Formalia (insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung - GoBD) einzuhalten und dem Betriebsprüfer möglichst keine Angriffsfläche zu bieten. Mit der Kassen-Nachschau (§ 146b AO) hat der Gesetzgeber gar die Möglichkeit geschaffen, dass das Finanzamt ohne vorherige Ankündigung oder Prüfungsanordnung eine Kasse während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin prüfen darf, weshalb der “Sturzfähigkeit” einer Kasse (also die jederzeitige Übereinstimmung des Kassenbestands laut Kassensystem mit der physischen Geldkassette) eine hohe Bedeutung zukommt.
Mit dem “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” vom 22.12.2016 wurde schließlich eine gesetzliche Meldepflicht (§ 146a Abs. 4 AO) geschaffen, nach der elektronische Kassensysteme grundsätzlich binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Diese Pflicht war jahrelang ausgesetzt worden, da es noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit der Meldung von Seiten der Finanzverwaltung gab.
Nunmehr gibt es diese Mitteilungsoption, weshalb in 2025 die Meldungen von allen elektronischen Kassensystemen vorzunehmen sind, die in den letzten Jahren angeschafft wurden und weiterhin im Betrieb sind.
Im Folgenden wollen wir Ihnen zeigen, welche Informationen für die elektronische Meldung erforderlich sind und wie wir Sie als Ihr Steuerberater bei der Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützen können.
Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen gerne jederzeit anzusprechen, denn wir sind froh, Sie auf Ihrem unternehmerischen Weg zu begleiten und Ihnen den Rücken in allen steuerlichen Angelegenheiten freihalten zu dürfen.
Mit herzlichen Grüßen,
Ken Keiper